Kitesurfer gehen vor Gericht baden

Illegales Kitesurfen vor Spiekeroog, 30. Juli 2011

Am 07. August 2017 fand vor dem Verwaltungsgericht in Oldenburg die Verhandlung über die Klage von Kitesurfern gegen Beschränkungen des Kitesurfens im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer statt. Kitesurfer von der Wurster Küste (LK Cuxhaven) beklagten die zeitlichen Einschränkungen für die dortigen Kiterflächen und stellten die Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung in Frage, da es sich um eine Bundeswasserstraße handele. Anwalt der Kitesurfer war Prof. Dr. Schwemer aus Hamburg.

Auszug aus der Pressemitteilung des Gerichts vom 08. August 2017, die komplette Pressemitteilung finden Sie hier: Presse VG Oldenburg

[…] Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Oldenburg ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Verbot durch § 6 Abs. 2 Nr. 5 NwattNPG nicht um eine „Befahrensregelung“, sondern um eine Vorschrift handele, die dem Naturschutz und der Ordnung im Nationalpark diene und für die daher die Gesetzgebungskompetenz beim Land Niedersachsen liege. Auch konnte das Gericht eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte der Kläger nicht erkennen. Beim Kitesurfen handele es sich um eine Freizeitbeschäftigung, der im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ die Belange des Naturschutzes (insbesondere des Vogelschutzes) entgegenstünden, denen dort grundsätzlich der Vorrang einzuräumen sei. Daher dürfe der Gesetzgeber ein grundsätzliches Drachensportverbot regeln, von dem die Nationalparkverwaltung in besonderen Fällen Befreiungen erteilen könne. […]

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung wurde zugelassen.

Die Rechtmäßigkeit von „Befreiungen“ für die Kitesurfer durch die Nationalparkverwaltung war nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Wattenrat Ostfriesland fordert seit Jahren wesentlich weitergehende Maßnahmen, z.B. die rechtliche Überprüfung aller Kitesurf-Genehmigungen durch die Nationalparkverwaltung in allen Zwischenzonen des Nationalparks von Cuxhaven bis vor Emden, in denen noch nicht einmal das Steigenlassen von Kinderdrachen erlaubt ist. Die Nationalparkverwaltung hat die Kitespots im Schutzgebiet auf der Grundlage von „Befreiungen“ nach dem Bundesnaturschutzgesetz genehmigt. Befreiungen können aber nur erteilt werden, wenn dies „aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“ (§ 67 Bundesnaturschutzgesetz).
Diese Voraussetzungen sind nach Meinung des Wattenrates für den Kitesport nicht annähernd erfüllt, das überwiegende öffentliche Interesse in einem Nationalpark ist der Naturschutz, nicht aber der Kitesport. Der Wattenrat wirft der Nationalparkverwaltung vor, allein im Interesse der Tourismusindustrie die Genehmigung für die Erschließung neuer Zielgruppen erteilt zu haben.

Kiesurfer, verbotenerwesie im Dollart, Ruhezone des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer, Foto (C): Eilert Voß/Wattenrat

Die Kitesurfer an der Cuxhavener Kugelbake und im benachbarten Sahlenburg hatten z.B. jahrelang ohne Genehmigung dort gesurft. Die Nationalparkverwaltung untersagte deshalb das Surfen. Am 01. Mai 2014 demonstrierten mehrere hundert Kitesurfer gegen die Schließung dieser Kitespots, die im Rahmen der Genehmigungsverlängerungen bis 2018 nicht mehr zugelassen wurden. Am 17. April 2014 setzte die Wasserschutzpolizei das Kiteverbot durch. Nach weiteren z.T. üblen Protesten und Einflussnahme der Stadt Cuxhaven knickte die Nationalparkverwaltung bereits einen Monat später ein und genehmigte eine jährlich zeitlich befristete Ausübung des Kitesports.

Freizeitpark oder Großschutzgebiet Nationalpark? Kitesurfer in Sahlenburg/Cuxhaven, Foto (C): Eilert Voß/Wattenrat

Nach Auffassung des Wattenrates haben die 15 anerkannten und klagebefugten Naturschutzverbände in Niedersachsen es bisher versäumt, gegen die Genehmigungen der Nationalparkverwaltung von zahlreichen Kiterflächen im Nationalpark rechtlich vorzugehen. Der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ist auch EU-Vogelschutzgebiet; demnach hätten vor der Genehmigung gesetzlich vorgeschriebene Verträglichkeitsprüfungen auf die Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel im Großschutzgebiet Nationalpark durchgeführt werden müssen, das ist aber unterblieben. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen die enorme Störwirkung für bestimmte Vogelarten des Wattenmeeres durch die schnellen sich bewegenden Zugsegel der Kitesurfer.

Links:

Ein aufschlussreiches YouTube-Video, aufgenommen am 07. August 2017 am Tag der Gerichtsverhandlung in Oldenburg durch die Klägerseite, zunächst Euphorie und dann die plötzliche Ernüchterung beim Bekanntwerden der Klageabweisung:

http://www.wattenrat.de/tag/kitesurfer/ (scrollen)

Dieser Beitrag wurde unter Naturschutz, Tourismus, Wattenmeer abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.