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Bundeskompensationsverordnung verabschiedet: Naturschutz im Fadenkreuz

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft verpflichtet das Bundesnaturschutzgesetz den Verursacher eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Paragraf 15 des Bundesnaturschutzgesetzes ermächtigt das Bundesumweltministerium, im Einvernehmen mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium, dem Bundesverkehrsministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Details zur Vermeidung von Beeinträchtigungen zu regeln, insbesondere zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Höhe der Ersatzzahlung bei Eingriffen in den Naturhaushalt. Diese Rechtsverordnung wurde bereits am 19. Februar 2020 vom Bundeskabinett als Bundeskompensationsverordnung (BKompV) beschlossen. Weiterlesen

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