Naturschutzgebiet “Emsauen” bei Midlum/LK Leer: Jäger vertreibt Brutvögel mit Schrotschuss

NSG Emsauen bei Midlum/LK Leer: Nonnengänse und Kiebitze fliehen panikartig nach Schrotschuss im Naturschutzgebiet

Die Jagdzeit auf Wasservögel ist zwar seit Januar vorbei, was aber einen Jäger nicht daran hinderte, am 11. Mai 2013 im Naturschutzgebiet „Emsauen zwischen Ledamündung und Oldersum“ im LK Leer (Midlumer Vorland) alle Brutvögel samt Jungvögeln in Panik zu versetzen und teilweise zu vertreiben. Der „edle Waidmann“ befuhr mit einem älteren blauen VW-Golf einen Treibselabfuhrweg, stieg aus und feuerte mit seiner Flinte in die Luft. Ob er gezielt auf Gänse schoss, konnte nicht festgestellt werden. Der Weg ist nur für wenige Nutzungsberechtigte befahrbar und normalerweise durch eine Absperrung verschlossen. Nach dem Schuss flogen viele Nonnengänse ins Binnenland. Graugänse flohen mit ihren Küken in die nahe Ems. Nach der dort geltenden Naturschutzverordnung ist es untersagt, zu lärmen oder das Gebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen. Das Schießen in die Luft außerhalb der Jagdzeiten mit dem Ziel der Vertreibung von Vögeln gehört nicht zur Jagdausübung. In diesem Schutzgebiet brüten verschiedene Gänse- und und auch streng geschützte Watvogelarten. Das Schutzgebiet wurde als Kompensationsfläche für die Emsvertiefung der Meyer Werft eingerichtet. weiter »

Ems-Landwirtschaft: Naturschutz “scheiß”-egal

Wir berichteten bereits am 03. Mai 2010 über einen Landwirt, der an der Ems in einem geschützten Vorlandbereich (Naturschutzgebiet Emsauen) Gülle ausbrachte, die kurze Zeit darauf durch ein Hochwasser in die Ems gespült wurde. Schlechte Beispiele verderben bekanntlich die guten Sitten: Ein Berufskollege am gegenüberliegenden Emsufer bei Critzum verteilte am 07. Oder 08. Mai 2010 im selben Naturschutzgebiet, Teil des EU-Vogelschutzgebietes „Emsmarschen Leer-Emden“, flächendeckend Rindermist Schafmist aus seiner Intensivhaltung auf der Brackwasser-Salzwiese, im Überflutungsbereich der Ems! Also ein erneuter Verstoß gegen die “gute fachliche Praxis” laut Düngeverordnung:

(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist

1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,
2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Emsvorland bei Critzum: Flächendeckende Bemistung im Naturschutzgebiet

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