Wattenrat

Ost-Friesland

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Startseite > Aktuelles > Artikel Nr. 204 (Februar 2007)

Golfplatz auf Langeoog: Natur zwar mit Gesetzen geschützt, aber trotzdem ohne Schutz

Generalstaatsanwalt in Oldenburg stellt Verfahren ein, "denn auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist grundsätzlich wirksam"!

Nun ist es amtlich: Die Betreiber des eigenmächtig und ohne Genehmigung angelegten Golfplatzes auf Langeoog in der Zwischenzone des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer müssen mit keinen Sanktionen rechnen, weder der Landkreis Wittmund als Aufsichtsbehörde noch die Generalstaatsanwaltschaft sehen dort Rechtsverstöße. "Duldung" heißt das Zauberwort, welches das Naturschutzrecht außer Kraft setzt. Mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren durch den zuständigen Landkreis Wittmund ist nicht zu rechnen: Der Landkreis hatte den Golfplatz und den Spielbetrieb nach einem Bußgeldbescheid 2001 für fünf weitere Jahre "geduldet", aus Gründen des Insel-Tourismus!

Eine funktionierende Kommunalaufsicht gibt es nicht mehr im Lande, der fachliche Naturschutz kam unter die Räder der lokalen Interessen der Kommunalpolitik, die Nationalparkverwaltung blieb stumm.

Golfplatzschild

Nun soll der Golfplatz verlegt werden, auf eine Fläche in der Nähe des Flugfeldes, die seit der Novellierung des Nationalparkgesetzes 2001 nicht mehr zum Nationalpark gehört.

Siehe dazu auch folgende Beiträge auf unseren Seiten:

Der anliegende Einstellungsbescheid [pdf-Datei, ca. 64KB] (wer hätte etwas anderes erwartet?) auf die Beschwerde des Wattenrates bei der Generalstaatsanwaltschaft in Oldenburg zur Einrichtung eines Golfplatzes auf Langeoog ohne Genehmigung in der Zwischenzone des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer stützt die Sichtweise des Landkreises und sieht keinen Straftatbestand.

Zitat aus dem ersten Einstellungsbescheid des Generalstaaatsanwaltes vom 28.Dez. 2006 an den Wattenrat: "Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Duldung materiell rechtmäßig war. Denn auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist grundsätzlich wirksam (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz)."

Wer also in geschützten Landschaftsteilen und in einem EU-Vogelschutzgebiet zum Nachteil von streng geschützten Tier- oder Pflanzenarten die Vegetation verändert, Brut- und Rastvögel vertreibt und einlochen will, darf das, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Wer dagegen in seinem eigenen Garten ein Lagerfeuer entzündet, wird ordnungsrechtlich bestraft!

Merke: Naturschutz auf dem Papier und in der Wirklichkeit haben nichts miteinander zu tun.

Zur Strafanzeige des Wattenrates vom 24. Mai 2006(!) gegen das Absammeln von Eiern in Brutgebieten auf den ostfr. Inseln (Jagdwilderei) hat sich die Staatsanwaltschaft in Aurich bisher nicht geäußert.

Wortlaut aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu Nationalparks:

§ 24 BNatSchG Nationalparke

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

(2) 1. Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.

2. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz, Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

§ 66 Bundesnaturschutzgeetz, Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

 
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