Nebeljagd Petkum, 10. Nov. 2011: § 1 (3) Bundesjagdzeitenverordnung: Die in Absatz 1 festgesetzten Jagdzeiten umfassen nur solche Zeiträume einschließlich Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für einen Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.
Gänsejagd an der Ems: lebende und tote Kollateralschäden