Nachtrag 12. Jan. 2024: Der Deichschäfer beruft sich nach hier vorliegenden Informationen nun auf „notwendige Zaunkontrollen“. Das klingt nach Bauernschläue und war abzusehen. Tatsächlich werden Zäune bei Tageslicht kontrolliert, nicht in der Dunkelheit. Mit diesem „Argument“ ist abzusehen, dass die Anzeige gegen ihn bequemerweise im Sande verlaufen wird.
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Wattenrat-Mitarbeiter Eilert Voß dokumentierte das mehrfache Befahren des Außendeichsweges (Teekabfuhrweg) am Naturschutzgebiet „Petkumer Deichvorland“ (Teil des EU-Vogelschutzgebietes „Emsmarschen von Leer bis Emden“) an der Ems in der Dämmerung oder Dunkelheit mit einem Radlader der Moormerländer Deichschäferei. Mit eingeschalteten Scheinwerfern wurden alle Rastvögel – Weißwangengänse, Grau- oder Blässgänse, Entenarten bis zu streng geschützten Watvögeln – von ihren Rast- oder Schlafplätzen vertrieben.
Die Zugangstore zum Teekabfuhrweg wurden dabei häufig offen gelassen und nicht wieder verschlossen. Die Tore sind mit einem behördlichen Hinweisschild auf das Schutzgebiet versehen. Ein zusätzlich von der Deichschäferei angebrachtes Hinweisschild („Zum Schutz der Schafe“) ist irreführend, da es darauf hinweist, dass der Außendeichsweg nicht mit Hunden betreten werden darf. Richtig ist aber, dass das Gebiet vom 01. Oktober bis zum 31. Juni zum Schutz der Rastvögel, nicht zum Schutz der Schafe, gar nicht betreten werden darf.
Geöffnete Tore laden Fußgänger und Radfahrer zum Betreten ein und führen zu weiteren Störungen. Die Fahrten bei Dunkelheit stehen nicht mit der Bewirtschaftung oder mit Unterhaltungsarbeiten in Verbindung, zumal die Fahrten auch bei Hochwasser stattfanden, wenn das Deichvorland überflutet war und so die deichnahen Rastvögel weiträumig vertrieben wurden.
Man geht sicher nicht fehl in der Annahme, dass die Fahrten der Vertreibung der Gänse dienen sollten, die ja in Landwirtschaftskreisen als ertragsmindernde Nahrungskonkurrenten für Rinder oder Schafe betrachtet werden.
Nur findet Artenschutz nicht im rechtsfreien Raum statt: Die Naturschutzverodnung für das Gebiet verbietet Störungen der Vögel, der Gesetzgeber stellt im Bundesnaturschutzgesetz die mutwilligen Störungen von wildlebenden Tieren als Ordnungswidrigkeit unter Strafe, auch außerhalb von Schutzgebieten. Unter bestimmten Umständen können diese Störungen auch als Straftat gelten und sind dann mit Haftstrafen bewehrt. Der Sachverhalt wurde der zuständigen Moormerländer Deichacht, die die Flächen an den Deichschäfer verpachtet hat, zur Kenntnis gebracht. Beim Umweltamt in Emden wurde Anzeige erstattet.