Von Manfred Knake
Den Vorwurf der „mangelnden Fachkompetenz“ im Zusammenhang mit den genehmigten Feuerwerken am Strand von Langeoog oder Bensersiel haben die Mitarbeiter des Landkreises Wittmund nicht auf sich sitzen lassen und, verständlicherweise, öffentlich zurückgewiesen.
Im nachfolgenden Beitrag der Lokalzeitung „Anzeiger für Harlingerland“ wirft mir der Landkreis Wittmund als Untere Naturschutzbehörde im Zusammenhang mit den genehmigten Feuerwerken am Strand von Langeoog, das bereits stattgefunden hat und das am Strand von Bensersiel, das am 11. August stattfinden sollte und abgesagt wurde, eine „wissentliche oder unwissentliche Täuschung der Öffentlichkeit“ vor. Das ist starker Tobak und bei näherer Betrachtungsweise nur vernachlässigbare Sesselpuperei, die mehr mit dem Aussitzen von Konflikten und Suchen von Ausnahmeschlupflöchern als mit „nachhaltigem“ Verwaltungshandeln in der Sache zu tun hat. Das trifft genauso zu für die Arbeitsweise der Nationalparkverwaltung in Wilhelmshaven: Konflikten aus dem Wege gehen, ggf. abtauchen und überwiegend die heile Nationalparkwelt auf der Webseite beschwören.
Zur Sache: Fakt ist, dass in den öffentlichen Ankündigungen zu den Höhenfeuerwerken von Langeoog und Bensersiel stets die Strände als Veranstaltungsort angegeben wurden, und die gehören zur Erholungszone des Nationalparks. Tatsächlich wurde auf Langeoog als Abbrennort trickreich die Fläche am Strand genau unterhalb der mittleren Hochwasserlinie gewählt, die als Grenze haarscharf nicht mehr zur Erholungszone gehört. Die Auswirkungen auf die streng geschützten Zugvögel sind aber dieselben, als wenn das Feuerwerk wenige Meter weiter im Nationalpark gezündet worden wäre. Auch ein Feuerwerk knapp außerhalb der Nationalparkgrenzen ist mit den im Nationalparkgesetz formulierten Schutzzielen im Nationalpark absolut nicht vereinbar, da kann der Landkreis Wittmund sich drehen und wenden wie er will!
Auch dann gilt ein Verbot der Beunruhigung, ganz ohne Nationalparkgesetz, diesmal nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§39) „Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen…“. Das gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesnaturschutzgesetz vor (!) schädigenden Maßnahmen in einem EU-Vogelschutzgebiet, zu dem der Nationalpark gehört, eine Verträglichkeitsprüfung vorschreibt. Das ist in keinem Fall geschehen. Um den vom Landkreis Wittmund gezündeten Nebeltopf einer ohnehin schwer nachweisbaren „erheblichen Beeinträchtigung“ nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei der sich gar der „der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“, ging es zunächst gar nicht. Nun gibt die Untere Naturschutzbehörde den Schwarzen Peter weiter an die Kommunen, die nach dem „Sprengsstoffgesetz“ selbst für die Genehmigungen der Feuerwerke zuständig gewesen seien.
Auf meine schriftliche Eingabe beim Landkreis Wittmund, in der ich meine Bedenken gegen die Feuerwerke formulierte, wurde bisher überhaupt nicht geantwortet; aus der Presse erfahre ich jetzt von meinem bösen Tun. Von einer Naturschutzbehörde sollte jedoch mehr als nur aussitzendes formal-bürokratisches Handeln erwartet werden. Sie sollte ein Interesse haben, nachweisliche schädigende Einflüsse auf die Natur – in diesem Falle nichts Geringeres als ein Nationalpark und ein EU-Vogelschutzgebiet – zu unterbinden. Das ist beispielsweise weder bei den Feuerwerken noch im Falle der Umgehungsstraße Bensersiel in einem „faktischen Vogelschutzgebiet“ zu erkennen gewesen. Auch hier hatte die Behörde (der Landkreis Wittmund ist Komunalaufsichtsbehörde) keine Bedenken gegen die Flächennutzungspläne für den Straßenbau. Sowohl das Oberverwaltungsgericht Lüneburg als auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilten später gegen die Rechtmäßigkeit der Straße und für den klagenden Grundstückseigentümer, eine schallende Ohrfeige auch für die Untere Naturschutzbehörde…
Und was für Mecklenburg-Vorpommern gilt, sollte auch Beachtung im Landkreis Wittmund finden: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie: „Feuerwerke und Vogelschutz, Juni 2013: […] Der Frühjahrszug spielt sich überwiegend im Zeitraum Anfang März – Ende April ab, während der Herbstzug Anfang August einsetzt und bis Mitte November andauert. In diesem Zeitraum ist damit zu rechnen, dass Höhenfeuerwerke mit Zerlegerladung in einem Umkreis von bis zu 10 km und Höhenfeuerwerke ohne Zerlegerladung in einem Umkreis von bis zu 4 km um die Schlafplätze der Zugvögel nicht zugelassen werden können. […]“, . pdf: Merkblatt_Feuerwerke
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Anzeiger für Harlingerland, Wittmund/NDS, S.4, 04. August 2015
Behörde weist Kritik zurück
NATURSCHUTZ Wattenrat hat Landkreis mangelnde Fachkompetenz vorgeworfen
Der Vorwurf von Manfred Knake sei „völlig unangebracht“, so der Landkreis Wittmund gestern.
BENSERSIEL/KDH – Im Namen des Wattenrats hat Manfred Knake die Genehmigung von Feuerwerken in Bensersiel (war geplant, ist aber inzwischen abgesagt worden) und auf Langeoog scharf kritisiert. Der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises warf der Holtgaster mangelnde fachliche Kompetenz vor (wir berichteten). Diesen Vorwurf wies die Behörde gestern als „völlig unangebracht“ zurück. Knake irre in wesentlichen Punkten und täusche damit „die Öffentlichkeit wissentlich oder unwissentlich“.
Die UNB erklärt, dass für beide angezeigten Feuerwerke (Langeoog und Bensersiel) nicht Flächen im Nationalpark (Erholungszone), wie von Knake in den Raum gestellt, als Veranstaltungsort benannt, sondern Flächen außerhalb der Grenzen des Nationalparks (in der sogenannten weißen Zone) benannt worden seien. Eine Zuständigkeit nach Nationalparkgesetz (Genehmigung oder Untersagung) sei somit rechtlich ausgeschlossen gewesen. Die zuständige Behörde für die Genehmigung eines Feuerwerks sei nach den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und den dazugehörigen Rechtsverordnungen grundsätzlich die jeweilige Gemeinde. Im kritisierten Fall habe die Zuständigkeit bei der Gemeinde Langeoog und der Stadt Esens gelegen. Weiter teilt die Behörde mit: „Da seitens des Landkreises kein Genehmigungsverfahren nach dem Nationalparkgesetz oder der Schutzgebietsverordnung durchzuführen war, war lediglich die Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes aufgrund der Anzeige des Feuerwerks zu erörtern. Hier gibt es längst eine richtungsweisende Rechtsprechung über die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit, die hierbei heranzuziehen ist. Das hat die Untere Naturschutzbehörde getan, aber auch die Nationalparkverwaltung mit ihrer fachlichen Einschätzung, die der Landkreis Wittmund teilt.“ Der von Knake zitierte Sachverhalt in Dornumersiel (Landkreis Aurich) sei ein anderer gewesen: „Hier lag die betreffende Fläche im Gebiet des Nationalparks Wattenmeer.
Insofern war in diesem Fall auch die Zuständigkeit und Rechtslage nach dem Nationalparkgesetz gegeben.“ Abschließend kritisiert der Landkreis: „So lange die Rechts- und Ausgangslage des Verwaltungshandelns Herrn Knake also unbekannt ist, beziehungsweise sie von ihm sogar bewusst verfälscht dargestellt wird, ist seine öffentlich geäußerte Kritik an der Fachkompetenz der UNB des Landkreises Wittmund völlig unangebracht.“
Der Wattenrat hat bereits in der Vergangenheit wiederholt Höhenfeuerwerke im Nationalpark angeprangert. Sie seien mit den Schutzzielen nicht vereinbar.