„Schwarzbau“ Umgehung Bensersiel im Vogelschutzgebiet freigegeben: jetzt „rechtssicher“?

Seit dem 15. März 2021 für den Verkehr geöffnet: Der „Schwarzbau“ der „kommunalen Entlastungsstraße“ in Bensersiel/Stadt Esens im europäischen Vogelschutzgebiet. Alles „rechtssicher“ Fragezeichen – Foto (C): Manfred Knake

Am 13. März 2021 berichtete die Lokalzeitung „Anzeiger für Harlingerland“ aus Wittmund auf Seite 1 kurz und knapp über die bevorstehende Freigabe des „Schwarzbaus“ der Umgehungsstraße Bensersiel/Stadt Esens, die rechtswidrig im damals noch „faktischen Vogelschutzgebiet“ geplant und gebaut wurde:

„BENSERSIEL. (mh) Die lange gesperrte und rechtlich angefochtene
Entlastungsstraße Bensersiel wird am Montag, 11 Uhr, wieder freigegeben.
Ein „offizieller Akt“ ist nicht vorgesehen. Der Baubetriebshof der Stadt
Esens wird lediglich die Absperrbaken abtransportieren, teilt Stadtdirektor
Harald Hinrichs mit. Die Stadt hatte das Areal neu überplant, das
Vogelschutzgebiet neu abgegrenzt und erweitert. Überdies einigte sie sich
mit dem Besitzer der Fläche finanziell. Dieser zog dann seine Klage gegen
den neuen Bebauungsplan zurück. „Wir haben jetzt das gemacht, was vorher hätte gemacht werden müssen – die Straße hat jetzt Rechtssicherheit“, so Hinrichs.“ Und so kam es auch, am 15. März wurde die Straße dem Verkehr übergeben.

Screenshot, Bildzitat, Anzeiger für Harlingerland/Wittmund, 16. März 2021, „Freie Fahrt um Bensersiel“, bearbeitet von https://exit-esens.de/verheber/ (links hinten: Bauhofmitarbeiter Stadt Esens, Mitte: Esens Bürgermeisterin Karin Emken, SPD, Mitte hinten: Rüdiger Groß, Tiefbau Stadt Esens, vorne rechts: Harald Hinrichs, Stadtdirektor Esens, parteilos

Steile These aus Esens: „Rechtssicherheit“

Die steile These des Stadtdirektors „die Straße hat jetzt Rechtssicherheit“ kann sich nur auf den neu aufgelegten – nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2014 – zugrunde liegenden Bebauungsplan Nr. 89 der Stadt Esens beziehen, der die Straßenplanung „heilen“ und nun vorgeblich „rechtssicher“ machen soll. Insgesamt gab es drei B-Pläne: Nr. 67, Nr. 72 und nun der B-Plan Nr. 89. Im B-Plan Nr. 72 war sogar der Bau einer „Lärmschutzwand“ in Richtung Vogelschutzgebiet vorgesehen, diese Wand wurde nie gebaut. Die B-Pläne Nr. 67 und 72 waren nach Klagen des Landeigentümers rechtsunwirksam, eine erste Klage vor dem OVG Lüneburg hatte der Kläger verloren, weil der damalige Rechtsbeistand der Stadt Esens, Prof. Dr. Stüer,  fälschlich vorgetragen hatte, es gäbe dort kein Vogelschutzbebiet. Stüer wurde inzwischen in einer anderen Rechtssache wegen „Parteiverrats“ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Landschaftsschutzverordnung des Landkreises Wittmund für das europäischen Vogelschutzgebiet als notwendige Übertragung von EU-Recht in nationales Recht  wurde 2016 eigens für den B-Plan Nr. 89 nachträglich (!) angepasst. Auch das ist unzulässig: Die Straßenplanung erfolgte schon zu der Zeit, als die Trasse noch im „faktischen Vogelschutzgebiet“ lag. „Faktische Vogelschutzgebiete“ erfüllen die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für ein an die EU zu meldendes Vogelschutzgebiet. Das Land Niedersachsen hatte das Vogelschutzgebiet von Norden bis Esens (angrenzend an den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer und „Weltnaturerbe“) aber aus unzulässigen wirtschaftlichen Gründen nicht nach Brüssel gemeldet. 2006 wurde das Land Niedersachsen nach einer Beschwerde des Wattenrates von der EU-Kommission aufgefordert, das Gebiet von Norden bis Esens als Vogelschutzgebiet nachzumelden. Das erfolgte auch, nur wurde bei der Nachmeldung des Landes die bereits in Planung befindliche Straßentrasse aus der Gebietsmeldung „herausgesägt“, ebenfalls unzulässig,  weil die Trasse damit immer noch ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ war. In „faktischen Vogelschutzgebieten“ sind alle Eingriffe verboten, das war in der Stadt Esens bekannt. 2009 wurde dann mit dem Straßenbau begonnen.

Vogelschutzgebiet V63, Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens

„[…] Durch die Nähe zum Nationalpark Wattenmeer sind die Marschflächen als Hochwasserrastplatz und Nahrungsraum von zentraler Bedeutung für zahlreiche Wat- und Wasservögel. Hierzu gehören u. a. Goldregenpfeifer, Großer Brachvogel, Weißwangengans, Lach- und Sturmmöwe. Die Schilfzonen entlang der weitläufigen Gräben bieten röhrichtbewohnenden Arten wie Blaukehlchen und Schilfrohrsänger geeignete Brutbedingungen. Beide Arten erreichen in dem Gebiet innerhalb der Kulisse der niedersächsischen Vogelschutzgebiete mit die höchsten Bestandszahlen. Die Marsch ist zudem wichtiges Brut- und Nahrungsgebiet für die in Niedersachsen bestandsbedrohte Wiesenweihe. […]“ (zitiert nach Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, NLWKN)

Keine Verträglichkeitsprüfungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Erst nach der Meldung der Flächen inklusive der Straßentrasse als Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission mit Ausweisung eines nationalen Schutzgebietes hätte, wenn überhaupt, mit der Straßenplanung begonnen werden dürfen, nicht schon vorher, mit entsprechenden vorausgegangenen Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz, nicht nachträglich. Diese erforderlichen Verträglichkeitsprüfungen vor dem Straßenbau, z.B. Erfassung von Vogeldaten, lagen aber durch das beauftragte Planungsbüro gar nicht vor und das Gebiet wurde erst nach Brüssel nachgemeldet, als die Straßenplanung schon in vollem Gange war.

Bildzitat: Anzeiger für Harlingerland/Wittmund/NDS, Seite 1, 23. April 2009 –  ab 2. v.l.: der damalige Landrat Hanning Schultz (CDU), der damalige Stadtdirektor Jürgen Buß (ehem. SPD), Hermann Dinkla (CDU) – 16. Landtagspräsident Niedersachsen, wohnhaft im LK Wittmund, Klaus Wilbers (SPD, damals Bürgermeister von Esens

Eine Eigentumsübertragung macht die Straße nicht „rechtssicher“

Auch der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts neu aufgelegte Bebauungsplan Nr. 89 wurde zunächst vom damaligen Eigentümer von Teilen der Straßentrasse beklagt. Diese Klage lag dem OVG Lüneburg bereits zur Entscheidung vor. Die Klage wurde aber vom Kläger und Landeigentümer zurückgezogen, als sich die Stadt Esens mit diesem im Oktober 2020 einigte und ihm seine mit der Straße überbauten Flächen für einen namhaften Betrag abkaufte. Mit der Eigentumsübertragung auf die Stadt und dem neuen B-Plan 89 meint man in Esens nun, die Straße sei „rechtssicher“ geworden.
Es darf darüber spekuliert werden, warum es zu dieser plötzlichen Einigung kam: Am 29. August veröffentlichte die Hannoversche Allgemeine Zeitung einen Bericht, der mit der Frage aufmachte: „Nach der Posse um die Umgehungsstraße – Ist auch der Campingplatz in Bensersiel illegal?“

Der Kläger gegen die Umgehungsstraße verwies darin auf das niedersächsische Deichgesetz und eine Verordnung des Landkreises Wittmund, wonach Bauten im Deichvorland verboten sind. Touristische Anlagen wie dieser Platz seien nur mit Verträglichkeitsprüfungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsfähig. Die habe es nicht gegeben, so der Zeitungsbericht. Der Campingplatz wurde im Laufe der Jahre systematisch mit festen Bauten und Stellplätzen für 750 Wohnmobile versehen. Er liegt auf einer ehemaligen Salzwiese und grenzt direkt an den Nationalpark Wattenmeer an. Legal? Diese Frage war auch Gegenstand der bereits eingereichten und dann zurückgezogenen Klage beim OVG Lüneburg. Auf offiziellen Karten ist diese Fläche immer noch als „Heller“, ostfriesisch für Salzwiese vor dem Deich, gekennzeichnet. Vor dem Hintergrund möglicher neuer unangenehmer Enthüllungen wäre auf die Stadt Esens ein erneuter Imageschaden zugekommen, deshalb möglicherweise die schnelle Einigung. Woher die ohnehin finanziell klamme Stadt aber so schnell den mehrfachen Millionenbetrag für die Eigentumsübertragung genommen hat, ist für die Öffentlichkeit ein Rätsel. Ist etwa das Land Niedersachsen eingesprungen?

Umgehungsstraße Bensersiel, oben links dr Campingplatz mit dem Badestrand am Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer- google earth

Normwiederholungsverbot und klare Ansage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Es gilt auch ein gerichtlich festgestelltes „Normwiederholungsverbot“ in einer
anderen Rechtssache:

„Wird ein Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren wegen eines Verstoßes gegen eine zwingende Rechtsvorschrift rechtskräftig für nichtig erklärt, so hindert die von dieser Entscheidung ausgehende Bindungswirkung die Gemeinde, bei unveränderter Sach- und Rechtslage einen neuen Bebauungsplan mit dem gleichen Inhalt zu erlassen.“ (VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 891/97 vom 24.11.1997)

Auch das zugrunde liegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus 2014
(Rechtsunwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 67) lässt nur
den Schluss zu, dass eine Neuauflage der Straßenplanung unzulässig ist, die Straße also nach wie vor ein „Schwarzbau“ ist:

Urteil vom 27.03.2014 – BVerwG 4 CN 3.13 u.a. Randnummer 33:

„Der Bebauungsplan Nr. 67 war – wie dargelegt – von Anfang an wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL unwirksam. Planerhaltungsvorschriften kommen insoweit nicht in Betracht. Die Satzung kann deshalb auch nicht aufgrund einer späteren Rechtsänderung wieder „zum Leben erweckt“ werden.“

Staatsversagen schon auf kommunaler Ebene

Nur mit erneuten Rechtsmitteln gegen die Straßenfreigabe ließe sich endgültig klären, ob die Freigabe der Umgehungsstraße tatsächlich „rechtssicher“ ist. Es wird sich jedoch kaum noch ein Kläger finden, das weiß man in der Stadt Esens: Wo kein Kläger, da kein Richter. Die kommunale Dreistigkeit oder Unverfrorenheit, nicht die „Rechtssicherheit“, hat wieder einmal gesiegt, Staatsversagen schon auf kommunaler Ebene. Das hat mit rechtsstaatlichem Handeln nichts mehr zu tun, zumal auch die kommunale Aufsicht vom Landkreis bis zum Land Niedersachsen wieder einmal der kommunalen Nachsicht
gewichen ist. Der Landrat des Landkreises Wittmund, Holger Heymann (SPD), begründete auf die Anfrage des Wattenrates, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Straße freigegeben werde: „Wie Sie der Amtlichen Bekanntmachung der Stadt Esens vom 26.01.2021 entnehmen können, ist maßgebende Rechtsgrundlage für eine Widmung § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NstrG).“ (Mail vom 04. Februar 2021)  So einfach kann Verwaltungshandeln sein….

Protokollauszug Stadt Esens

Unzulässige Fördergelder

Die Fördergelder des Landes Niedersachsen für den Straßenbau der „kommunalen Entlastungsstraße“ in Höhe von 5,4 Millionen Euro hätten nie gezahlt werden dürfen. Die damaligen Vergaberichtlinien sahen vor, dass diese Mittel nur dann bereitgestellt werden durften, wenn kein Normenkontrollverfahren anhängig war, das war es aber; der Landeigentümer hatte Klagen vor dem OVG Lüneburg und später vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die Frist für eine Rückzahlung der Fördermittel (Steuergelder) ist seit 2017 verjährt. Kritiker sprechen von „Subventionsbetrug“, nur möglich durch politischen Filz und Klüngel, heute „Netzwerker“ genannt. Insgesamt kostete der rechtswidrige Straßenbau den Steuerzahler einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten ca. 15 Millionen Euro! In Amtshaftung wurde niemand der damals beteiligen Ratsmitglieder oder Verwaltungsmitarbeiter genommen; auch Rücktritte von Mandaten wegen erwiesener Unfähigkeit gab es nicht.

EU-Kommission: „Die Straße erfülle nicht die Anforderungen des EU-Rechts“

Die Hannoversches Allgemeine Zeitung (HAZ) griff das Thema passend zur Straßenfreigabe am 15. März auf:

Das Straßentheater, von Bert Strebe
Seit 20 Jahren beschäftigt die Umgehung für Bensersiel Politiker, Naturschützer und Gerichte. Jetzt will die Gemeinde die Straße erneut freigeben – trotz der Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Darin finden sich am Schluss des Beitrages diese bemerkenswerte Sätze: „Auf Anfrage der HAZ erklärt die EU-Kommission in Brüssel nach Prüfung der aktuellen Lage, die Straße erfülle nicht die Anforderungen des EU-Rechts; eine Sprecherin ergänzt, die Kommission erwarte ´eine Umsetzung des Urteils´ von 2014. Sollten die Behörden das nicht tun, könnten ein weiteres Mal die Gerichte damit befasst werden.“  Nur werde die EU nicht selber klagen, das müssten Naturschutzverbände tun. Der Wattenrat ist personell und finanziell nicht dazu in der Lage; der BUND ließ in der HAZ verlauten, dass er keine rechtlichen Schritte plane, der NABU indes bekundete, man werde sich mit der Frage einer Klage befassen. Dann bleibt abzuwarten, ob der NABU nicht nur die Lippen spitzt, sondern auch pfeift.

Link: Die Straße: https://exit-esens.de/category/diestrasse/

Ergänzt und bearbeitet am 22. März 2021

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