Die staatlichen Vogelschützer und die Windenergie: politischer Anpassungsdruck

Windkraftanlagen an Limikolenrastplätzen

Die Windenergie und der Vogelschutz vertragen sich nicht, vor allem bei bestimmten Arten, die durch Scheucheffekte weiträumig vertrieben werden oder durch Anflug oder mit zerfetzten inneren Organen durch das Barotrauma zu Tode kommen. Umso mehr sind fachliche Beurteilungen von Abstandsregelungen zu Vogellebensräumen wichtig, auch vor Gericht. Die Länder-Arbeitsgemeinschaft der (staatlichen) Vogelschutzwarten hat dazu bereits 2007 als Empfehlung Abstandsregelungen für bestimmte Arten und Flächen festgelegt, die bemerkenswerter Weise nun wieder geändert wurden, zum Nachteil von vielen Greifvogelarten im Allgemeinen und Milanen, Weihen, Schwarzstörchen (Windenergie im Wald!) und Uhus im Speziellen. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) hat sich dieser Merkwürdigkeiten angenommen. Mit freundlicher Genehmigung der Eulenfreunde übernehmen wird deren Beitrag hier ungekürzt. Nur die Bilder sind von Eilert Voß/Wattenrat.

Windenergie: Rückzug des Vogelschutzes aus der Fläche – September 2012

Der Ausbau der regenerativen Energien scheint politisch unumkehrbar – ganz gleich, wer in Bund oder Ländern regiert. Vor allem die Windenergiewirtschaft kann auf eine breite politische Unterstützung bauen. Die Bundesländer werden dieser Branche, wo noch nicht geschehen, mindestens zwei Prozent der Fläche zur Verfügung zu stellen. So auch Rheinland-Pfalz, dessen rot-grüne Landesregierung dieses Ziel beschlossen hat. Zur Durchsetzung des Beschlusses muss der Naturschutz angepasst werden.

Zu diesem Zweck haben im Auftrag des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums Mitte August 2012 die Staatliche Vogelschutzwarte in Frankfurt (zuständig für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland) sowie das Landesumweltamt einen „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ vorgelegt, der als ein „starkes Stück“ bezeichnet werden kann. Dies nicht wegen des mit 146 Seiten vielleicht beeindruckenden Umfanges, sondern seiner Schwachstellen wegen. Alleinverantwortlich sind allerdings nicht die Auftragnehmer, sondern mitverantwortlich ist die Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW).

Vogelzug im Ems-Dollart-Raum: Ems, Wybelsumer Polder, im Hintergrund das VW-Werk

Die LAG VSW hatte 2007 Abstände empfohlen, welche Windenergieanlagen zu Vorkommen einiger seltener Vogelarten nicht unterschreiten sollen, und im Hinblick auf diese Arten bestimmte Prüferfordernisse formuliert (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutender Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Berichte zum Vogelschutz 44, 2007: 151-153.) Das rheinland-pfälzische Papier hält zwar an den meisten Mindestabständen fest, reduziert die bisherigen Prüfradien aber teilweise drastisch und beruft sich dabei auf eine aktualisierte Fassung des LAG-Papieres zitiert als „LAG VSW 2012, im Druck“.

Man darf also annehmen, dass sich die Absenkung der Prüfbereiche auch in der Neufassung des LAG-Papiers finden wird. So reduziert sich der Prüfradius beispielsweise beim Rotmilan von 6.000 m auf 4.000 m, beim Schwarzmilan von 4.000 m auf 3.000 m, bei Wiesen- und Rohrweihe von 6.000 m auf 3.000 m, beim Schwarzstorch von 10.000 m auf 6.000 m, beim Uhu gar von 6.000 m auf 2.000 m. Den Änderungen stehen nur wenige Verbesserungen gegenüber: Zu Rotmilan-Nestern sollen die Anlagen künftig 1.500 m (ausnahmsweise 1.000 m) Distanz halten müssen; angesichts der allein für Brandenburg prognostizierten Zahl von 304 bis 354 Kollisionen pro Jahr ein mehr als überfälliger Schritt. Abweichend vom aktualisierten LAG-Papier sollen in Rheinland-Pfalz Abstände zum Schutz des Schwarzstorches von 1.000 m (LAG: 3.000 m) und zu Brutvogellebensräumen regionaler, landesweiter und nationaler Bedeutung von 500 m genügen (LAG: 10fache Anlagenhöhe).

Ob die Änderungen anhand wissenschaftlicher Fakten begründbar sind, die LAG einen Begründungsversuch unternommen hat oder externe Fachleute beteiligt waren, ist fraglich. Avifaunistische Fakten sind für diese Talfahrt der Richtwerte eher nicht in Sicht. Das als „im Druck“ bezeichnete Papier dürfte dem politischen Druck geschuldet sein, unter dem es zustande gekommen ist, weniger wissenschaftlichem Erkenntniszuwachs.

Man mag die Reduzierung der Prüfbereiche für einzelne Arten noch verstehen. Vielleicht muss man die Peripherie von Vogellebensräumen aufgeben, um wenigstens die engste Nestumgebung vor immer neuen Standortforderungen zu schützen, also einiges aufgeben, um überhaupt etwas zu erreichen. Auch sollte man sehen, welche Irritationen das aus der Rechtsprechung zum Rotmilan herausfallende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.03.2010 in Fachkreisen angerichtet hat. Die Reduzierung der tatsächlich kollisionsgefährdeten Arten lässt sich hingegen nicht nachvollziehen.

Eine Aktualisierung des LAG-Papiers hatte auch die EGE gefordert. Allerdings um es an den rechtlichen Maßstäben zu orientieren, die seit der „Kleinen Artenschutzrechtsnovelle“ 2007 an die Entscheidung über Eingriffsvorhaben anzulegen sind: die Schädigungs- und Tötungsverbote des § 44 Abs.1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Konnte sich die alte Fassung des LAG-Papiers noch damit entschuldigen, vor Inkrafttreten dieser Vorschriften erarbeitet worden zu sein, legt die Neufassung wie schon jetzt das Papier aus Rheinland-Pfalz ein defizitäres Rechtsbewusstsein bloß. Denn während das Tötungsverbot alle europäischen Vogelarten vor einem signifikant steigenden Tötungsrisiko beispielsweise an Windenergieanlagen in Schutz nimmt, verengen die Verfasser die Liste dieser Arten auf einige hochgradig gefährdete Arten. Viele der kollisionsgefährdeten Vogelarten wie beispielsweise Mäusebussard, Wespenbussard, Turmfalke, Waldohreule oder Feldlerche – um nur einige zu nennen – haben die Verfasser gar nicht auf dem Zettel. Diese Arten sollen möglicherweise nicht einmal mehr vor einer Entscheidung erfasst werden, was nur konsequent wäre, wenn sie keinen Schutz erfahren sollen.

Vom Rotorblatt zerhackte Silbermöwe, Utgast/Gemeinde Holtgast/LK Wittmund

Die Verengung auf eine Minderzahl von Arten ist die Achillesferse des Papiers und darauf gestützter Entscheidungen. Dasselbe gilt für die Erlasse verschiedener Bundesländer mit derselben Schwachstelle. Die Anwendung solcher Papiere kann deswegen auch kaum im wohlverstandenen Interesse der Investoren oder Behörden liegen, die beispielsweise unter diesen Umständen für Biodiversitätsschäden haftbar gemacht werden können.

Über diese Mängel hinaus irritieren die im rheinland-pfälzischen Papier angeführten Maßnahmen, deren Durchführung im Konfliktfall Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote vermeiden (so genannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) oder die Folgen beheben soll (Kompensationsmaßnahmen). Hier finden sich Maßnahmen, die bereits aus anderen Rechtszusammenhängen heraus geschuldet sind; beispielsweise die Umrüstung gefährlicher Mittelspannungsmasten, die bis Ende 2012 abgeschlossen sein muss (§ 41 BNatSchG) oder Maßnahmen gegen eine land- oder forstwirtschaftlich verursachte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population europäischer Vogelarten (§ 44 Abs. 4 BNatSchG).

Diese Mängel verstärken die Zweifel am Zustandekommen der von der LAG vorgenommenen Änderungen der zuvor als geboten angesehenen Prüfbereiche. Der Umstand, dass das rheinland-pfälzische Papier für fast 90 Prozent der Europäischen Vogelschutzgebietsfläche und eines noch größeren Teils der FFH-Gebietsfläche keinen generellen Ausschluss für Windenergieanlagen zu begründen vermag, macht betroffen.

Im Zweifel stehen allerdings nicht nur Teile der beiden Papiere. Auch die Zweifel an der Erreichbarkeit der energiepolitischen Ziele von Bund und Ländern wachsen. Das betrifft die technische Seite, die Gewährleistung von Versorgungssicherheit, die Finanzierbarkeit und letztendlich die Akzeptanz der Energiewende in der Bevölkerung. Die Energiepolitik ist mehr denn je streitbefangen. Wie das Kräftemessen der widerstrebenden Akteure ausgeht, ist keineswegs vorhersehbar. Der Kanzlerin ist eine erneute Richtungsänderung zuzutrauen. Um dafür die FDP zu gewinnen, bedürfte es keiner Überredungskunst, mehren sich doch beim kleinen Koalitionspartner Anzeichen der Reue, die Wende in der Stromversorgung voreilig mitbeschlossen und die eigene Klientel enttäuscht zu haben. Ein der Energiewende angelasteter steigender Strompreis könnte sich mit populären Forderungen verbunden für die FDP auszahlen. 2013 werden nicht nur die Landtage in Niedersachsen und Bayern gewählt, sondern – in genau einem Jahr – auch der Bundestag. Neben der Entwicklung um den Euro könnte die Energiepolitik für den Ausgang der Bundestagswahl ausschlaggebend sein.

Ganz gleich wie die Wahlen ausgehen: Ohne eine Änderung des Erneuerbare Energiengesetzes (EEG) wird der Boom der Regenerativen kaum gebremst werden. Das EEG gilt hingegen als weniger antastbar als früher das Grundgesetz. Der Boom ist Folge der garantierten Einspeisevergütung. Deshalb war der Ausbau der Windenergie lange vor dem beschlossenen Ausstieg aus der Atomenergie in vollem Gange. Das Papier der Vogelschutzwarte in Frankfurt und das im Druck befindliche LAG-Papier dürften einige der Erwartungen der Windenergiewirtschaft erfüllen. So bleibt am Ende nur die Hoffnung auf die Verwaltungsgerichte, welche die rechtlichen Mängel der beiden Papiere erkennen und darauf gestützte behördliche Entscheidungen im Einzelfall korrigieren könnten. Von den Naturschutzverbänden ist in der Sache nichts zu erwarten. Dafür ist ihr Blick auf die Windenergiewirtschaft zu sehr von Heilserwartungen verstellt.

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