Späte Einsicht: Nationalparkverwaltung lehnt Kitespot im Watt von Juist ab

Rückseitenwatt Norderney „Riffgat“: Hier wurde jahrelang die illegale Kiteschulung geduldet und dann schließlich von der Nationalparkverwaltung legalisiert. Was ist hier anders als am beantragten, aber aus Naturschutzgründen abgelehnten Kitespot im Rückseitenwatt von Juist? Durch diese Aktionen im Watt werden im Umkreis von mehreren hundert Metern störungsempfindliche Watvogelarten von ihren Nahrungsplätzen vertrieben.  Auch „Riffgat“ hätte nie genehmigt werden dürfen!

Nachtrag April 2019: Es ist wieder alles anders! Die bereits 2014 abgelehnte nachfolgende Fläche im Rückenseitenwatt von Juist wurde nun doch von der Nationalparkverwaltung genehmigt: hier


Am 30. September 2013 beantragte die Inselgemeinde Juist eine Kitesurffläche südlich der Insel in einer Schutzzone (Zwischenzone) des Nationalparks im Rückseitenwatt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 lehnte die Nationalparkverwaltung in Wilhelmshaven den Antrag der Gemeinde kostenpflichtig ab. Vor dem Hintergrund von bereits 21 durch eine „Befreiung“ genehmigten Kitespots im Wattenmeer-Nationalpark von Cuxhaven bis Emden ist die Begründung der Ablehnung bemerkenswert, die eigentlich so oder ähnlich auch für alle anderen genehmigten Kitespots im Nationalpark zuträfe. Die Verwendung von Drachen ist sowohl in den Zwischen- als auch in den Ruhezonen nach dem Nationalparkgesetz (§§ 6 und 12) verboten.

Die Nationalparkverwaltung schreibt: „Ein gegenüber den Belangen des Naturschutzes überwiegendes öffentliches Interesse liegt nicht vor. Deshalb wird eine Befreiung für das Kitesurfen im südlichen Wattenbereich (Rückseitenwatt) der Insel Juist nicht erteilt. Gemäß § 67 Absatz 1 Nr 1 BNatSchG kann von den Verboten des Kitesurfens (§ 6 Abs 2 NWattNPG) eine Befreiung erteilt werden, wenn diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesse, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Als öffentliches Interesse hat die Antragstellerin die Interessen der Einwohner Ihrer Gemeinde an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie Belange der wirtschaftlichen Entwicklung und Sicherung der Gemeinde einschließlich des Tourismus geltend gemacht. Dieses Interesse ist als öffentliches Interesse im Sinne des Gesetzes anerkannt. Dies wird zusätzlich durch den § 25 NWattNPG verstärkt, wonach die dort genannten Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen hat. Voraussetzung für die Gewährung einer Befreiung ist allerdings, dass dieses öffentliche Interesse die Belange des Naturschutzes überwiegt und die Befreiung notwendig macht. Dies ist in diesem Falle zu verneinen. […] Drachen und somit Kitesurfer können – u.a. belegt durch die von der Nationalparkverwaltung in Auftrag gegebenen Gutachten – negative Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel haben. Daher kann das Kitesurfen abseits vom gesetzlichen Verbot im Einzelfall auf Antrag nur zugelassen werden, soweit es der Schutzzweck erlaubt.[…]

Der Ablehnungsbescheid erwähnt die „hohe Bedeutung als Nahrungsraum“ für Vögel und die Nähe zu Brutplätzen und die damit verbundenen Vorsorgeaspekte. Die Nationalparkverwaltung stellt weiter fest, dass das Kitesurfen am Nordstrand von Juist in der Erholungszone ausgeübt wird.

Und weiter: „Befreiungen können zudem nur dann erteilt werden, wenn es der Schutzzweck des Nationalpark erlaubt. Erhebliche Beeinträchtigungen wertgebender Vogelarten und des küsten- und inselnahen Vogelzuges können bei einer allgemeinen Befreiung der Flächen für das Kitesurfen jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden. In wie weit diese bezüglich wertgebender Vogelarten gem. Art 4, Abs. 1 und 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie für das Vogelschutzgebiet V10 relevant ist, wäre im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens zu beurteilen, die im vorliegenden Fall nicht vorliegt.“

Ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ in den ausgewiesenen Schutzzonen des Nationalparks, gleichzeitig FFH- und EU-Vogelschutzgebiet, kann auch nicht für die bereits genehmigten Kitesurfflächen herbeibegründet werden, das ist naturschutzfachlich absurd. Das „überwiegende öffentliche Interesse“ in den Schutzzonen des Nationalparks – im Nationalparkgesetz festgeschrieben- ist der Natur- und Artenschutz, nichts anderes! Für alle bisher genehmigten Kitesurfflächen wurde es zudem versäumt, vor der „Befreiung“ eine vorgeschriebene FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz durchzuführen. Für einige Kitespots wurden erst nach der Genehmigung Gutachten unterschiedlicher Qualität nachgereicht. Das ist aber genehmigungsrechtlich unzulässig. Offensichtlich musste sich die Nationalparkverwaltung damals den touristischen Begehrlichkeiten in Verbindung mit den – verfehlten –  tourismuspolitischen Vorgaben der CDU-FDP-Vorgängerregierung mit Umweltminister Sander (FDP) und dem notorischen, inzwischen pensionierten Ministerialrat Bernd-Karl Hoffmann beugen. Kann es sein, dass das der Nationalparkverwaltung vorgesetzte Umweltministerium unter „grüner“ Leitung dem Nationalparkleiter Peter Südbeck am aktuellen Beispiel Juist bedeutet hat, der Tourismusindustrie weniger Entgegenkommen zu zeigen und sich nun eng an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, um Negativschlagzeilen zu vermeiden? An den Stränden der Erholungszonen  ist das Kitesurfen übrigens genehmigungsfrei, kann aber – im wahrsten Sinne des Wortes – mit den Erholungssuchenden kollidieren.

Die Inselgemeinde Juist kann gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Hoffentlich tut sie dies auch, damit in einem evtl. nachfolgenden Gerichtsverfahren die gesamte höchst widersprüchliche Genehmigungspraxis der Nationalparkverwaltung für Kitesurfer in den Schutzzonen des Großschutzgebietes auf den gerichtlichen Prüfstand kommt. Denn nach der o.a. Begründung treffen diese gegenüber der Gemeinde Juist formulierten Bedenken der Nationalparkverwaltung  für alle bereits genehmigten Flächen in den Zwischenzonen des Nationalparks zu.

Link: Karte der genehmigten Kitespots im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer

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