
Vorfahrt für die Windenergie? Blick aus dem Vogelschutzgebiet V63 „Ostfriesische Seemarschen Norden bis Esens“ auf den Windpark Utgast/LK Wittmund/NDS – Foto : Manfred Knake
Zu Zeiten der Ampelkoalition wurde die Nutzung der Windenergie gesetzlich zum „überragenden öffentlichen Interesse“ erklärt, obwohl die Windkraft nur unregelmäßig ins Stromnetz einspeist, nicht grundlastfähig ist und damit das Netz wegen der ständigen notwendigen Regeleingriffe destabilisieren kann. Die garantierte Einspeisevergütung für die Betreiber, finanziert zunächt aus den Strompreisen und später aus Steuergeldern zusammen mit den Netzentgelten, ließen die Strompreise in Deutschland zu den höchsten auf der Welt ansteigen.
Treiber für noch schneller Genehmigungsabläufe waren damals der höchst umstrittene Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) und seine Kollegin, die damalige Umweltministerin Steffi Lemke (Bündnis 90/Die Grünen). Es wurde der Weg frei gemacht für die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren bei entgegenstehenden Naturschutz- oder Denkmalschutzbelangen und damit der Weg für die Windenergiewirtschaft weitgehend hindernisfrei geebnet, ein Gesetz von politischen Lobbyisten für wirtschaftliche Lobbyisten. Das hinderliche Naturschutzgesetz z.B. wurde in der Folge ebenfalls im Sinne der Windenergiewirtschaft angepasst, nun dürfen Windkraftanlagen auch in Landschaftsschutzgebieten errichtet werden. Die vorher geltenden Artenschutzbelange wurden auf nur wenige Vogelarten reduziert, siehe hier: Eckpunktepapier– Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land,Berlin, 4. April 2022
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde für Windenergiewirtschaft passend gemacht:
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023)
§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Daran wurde von Naturschutzverbänden, nicht von allen, Kritik geübt. Der Verein „Vernunftkraft Niedersachsen e.V.“, ein Verein, der sich kritisch mit der Energiewende in Deutschland auseinandersetzt, gab nun ein Rechtsgutachten beim Politik- und Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler, der an der Universität Oldenburg lehrt, in Auftrag. Das Gutachten befasst sich ausdrücklich nicht mit der Energiewende an sich, sondern mit dem in der Ampel-Regierung geänderten Paragrafen 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetz und dessen Verfassungsmäßigkeit.
Einige Kernpunkt des Gutachtens:
„Im Rechtsstaat gilt ein Grundsatz: Wo widerstreitende Interessen aufeinandertreffen, muss im konkreten Fall abgewogen werden. § 2 EEG durchbricht dieses Prinzip, der EE-Ausbau wird gesetzlich vorab höher gewichtet als alle konkurrierenden Belange, sogar Grundrechte. Das Ergebnis der Abwägung wird damit nicht mehr ermittelt, sondern es wird vorgegeben. Abwägung verkommt zur Formsache. […] Grundrechte verlieren Schutzwirkung: Eingriffe in Eigentum (Art. 14 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) werden nicht mehr einzelfallbezogen gerechtfertigt, sondern pauschal legitimiert; die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird dadurch entwertet.
Das Gutachten ist vollständig hier (.pdf) nachzulesen, nach unten scrollen.