Ems: Jagd mit verstümmelten (kupierten) Enten „kein Verstoß gegen das Jagdgesetz“

Verbotene Lockentenjagd mit verstümmelten Enten

Im Vorlandbereich der Ems wird seit Jahrzehnten stark auf Enten und Gänse gejagt, die hier auf ihrem Zug rasten und sich Fett für ihre weiten Luftreisen anfressen. Dabei sind die Jäger nicht zimperlich: Sogar im Nebel und Schneetreiben wird auf die Tiere geschossen, also auch dann, wenn man die Arten gar nicht unterscheiden kann. Eine besondere Form der Jagd im Wattenmeer stellte die Pooljagd dar, bei der der Jäger in einem holzverschalten Loch oder in einer Tonne hockte, vor sich flugunfähige Lockenten angebunden hatte und dann auf Beute vor der Flinte wartete. Im Wattenmeer ist die Wattenjagd seit fast 25 Jahren durch die Einrichtung des Nationalparks verboten, an der Ems wird allerdings weiter auf Zugvögel geballert.

Hier wurde der Handflügelknochen entfernt: eindeutige Verstümmelung

Eine „edler Waidmann“ ließ sich im Außendeichbereich in einem Natur- und EU-Vogelschutzgebiet bei Midlum an der Ems etwas ganz Besonderes einfallen, um Enten oder Gänse vor die Flinte zu bekommen: An einem extra angelegten Teich im Deichvorland  pferchte er mit einem nach oben offenen Maschendrahtgeflecht zehn flugunfähige Enten auf wenigen Quadratmetern ein, um wildlebende Wasservögel anzulocken. Damit die Enten nicht fliehen konnten, waren sie kupiert worden.
Kupieren bei Vögeln heißt das Abtrennen des Handflügelknochens an einem Flügel, damit ist der Vogel auf Lebenszeit flugunfähig. Kupieren von Vogelküken war bis vor einigen Jahren eine gängige Methode, um Hausenten am Fortfliegen zu hindern, auch in Zoos wurde dies praktiziert. Inzwischen ist das Kupieren nach dem Tierschutzgesetz verboten. Auch die Lockjagd mit verstümmelten Tieren ist nach dem Bundesjagdgesetz nicht zulässig, das kümmerte den Waidmann an der Ems allerdings nicht. Von einem Mitarbeiter des NABU in Leer wurden die Behörden auf diese Tierquälerei aufmerksam gemacht, Eilert Voß vom Wattenrat dokumentierte diesen Missstand und eine Lokalzeitung griff das Thema auf. Die Behörden allerdings sahen das ganz anders:
Die Untere Naturschutzbehörde in Leer, deren Leiter ebenfalls Jäger ist und der zuständige Kreisjägermeister Jan-Wilhelm Hilbrands, in dessen Jagdrevier die Enten eingesperrt waren, sahen keine jagdrechtlichen Verstöße. Der Justitiar der Landesjägerschaft stellte kein jagdrechtliches Fehlverhalten fest; zur Frage erhoben wurde gar, ob das Kupieren eine „Verstümmelung“ darstellt, man war sich also mal wieder einig. Jagdrechtlich hat man dem Lockentenjäger damit den Rücken freigehalten, das riecht nach jagdlicher Kumpanei. Allerdings soll er nun eine Ordnungswidrigkeitsanzeige erhalten, wegen des Verstoßes gegen die Geflügelpestverordnung, sprich Entenhaltung und Vogelgrippe. An der Ems ziehen jährlich abertausende von Enten und Gänsen durch, ohne dass sie jemals mit Vogelgrippe auffällig geworden sind.
Werner Hupperich, der die WebSeite der „Gänsewacht“ betreibt, hat nachgelegt. Sein Schreiben an das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung in Leer wegen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz können Sie hier nachlesen: Lockenten_Anschreiben_LK_Leer_17_10_10 .

Diese Art der Jagd hat eine lange Tradition, hier einige Bilder aus dem Archiv von Eilert Voß aus den 1980er Jahren, die einen Pooljäger in seinem Poolfass und angepflockte Lockenten zeigen.

Pooljäger mit angepflockten Enten

Lockente am Nylonstrumpf

Was noch zu bemängeln ist: Es ist ein Skandal, dass die Landesjägerschaft in Niedersachsen die Jagd auf Wasservögel in Schutzgebieten unterstützt. Die Jäger in Niedersachsen dürfen sich „anerkannter Naturschutzverband nennen….

DER WECKER, ZGO, Landkreis Leer

17. Oktober 2010 Nr. 42 – 17. Jahrgang

Unabhängige Sonntagszeitung für den Landkreis Leer und das angrenzende Oldenburgerland

Lebende Enten im Lockvogel-Einsatz

Ein Jäger sperrte die flugunfähigen Vögel im Midlumer Vorland in ei­nen Käfig, um Wildgänse und -enten leichter vor die Flinte zu bekommen.

Von Edgar Behrendt

RHEIDERLAND. Ein Kä­fig mit zehn darin gefange­nen flugunfähigen Stock-Enten hat in dieser Woche die Mitarbeiter mehrerer Behörden in Leer – der Po­lizeiinspektion, des Kreis­veterinäramtes, der Unte­ren Jagdbehörde und der Unteren Naturschutzbe­hörde – auf den Plan geru­fen. Das etwa fünf Qua­dratmeter große Drahtge­hege mit den Tieren, die jeweils    einseitig    flügelgestutzt waren, stand im Na­turschutzgebiet „Emsauen zwischen Ledamündung und Oldersum“ im Midlu­mer Vorland und diente ei­nem Jäger offenbar dazu, Wildvögel vor die Flinte zu locken. Entdeckt hatte den Käfig, der mehr als zehn Tage lang aufgebaut war, Klaus Gerdes von der Kreisgruppe des Natur­schutzbundes (NABU) in Leer. Am Donnerstag musste das Gehege wieder entfernt werden, nachdem sich Fachleute der Behörden ein Bild von dem fragwürdigen  Schau­spiel ge­macht   hat­ten.  Laut Johann Vehndel von der  Um­weltpolizei liegt  zwar kein Verdacht auf eine Straftat vor. Der Jäger muss jedoch mit einem Ordnungswidrigkeitenver­fahren durch den Land­kreis rechnen. „Weil er ge­gen die Geflügelpestver­ordnung verstoßen hat“, erklärt Pressesprecher Die­ter Backer. Weiterhin sei aus naturschutzrechtlicher Sicht bemängelt worden, dass die „Anlage“ im Vor­feld nicht angezeigt wor­den war. Dagegen habe ei­ne Prüfung der jagdrechtlicher Belange keine Verstöße ergeben.

Sonntag, den 17. Oktober 2010 / Der Wecker Seite 3

Fortsetzung von Seite 1

Sofort Abbau angeordnet

Auch Kreisjäger­meister Jan-Wil­helm Hilbrands war wenig begeis­tert vom Einsatz lebender Enten als Lockvögel.

Von Edgar Behrendt

RHEIDERLAND. Ob der Einsatz lebendiger, flügel­gestutzter und eingesperr­ter Enten als Lockvögel laut Jagd- oder Tierschutz­gesetz verboten ist oder nicht, ist ganz offensicht­lich umstritten. Nicht nur Klaus Gerdes vom NABU sieht ein eindeutiges Ver­bot. Auch Eilert Voss aus Emden, Mitglied des Wat­tenrates Ostfriesland, ist dieser Ansicht. Er verweist auf das „Herumgeballer mit Schrot“ in unmittelba­rer Nähe, durch das die Stockenten derart aufge­scheucht würden, dass sie sich am Maschendraht ver­letzen könnten. Er moniert auch, dass größere Greif­vögel wie zum Beispiel ein Habicht „bequem in den nach oben hin geöffneten Käfig einsteigen könnten“, um sich eine der wehrlosen Enten zu greifen – wobei es der Jäger mit der Käfigöff­nung offensichtlich „aus­nahmsweise einmal gut ge­meint“ habe, wie Voss iro­nisch anmerkte: „So müs­sen die Vögel wenigstens nicht bei Hochwasser er­trinken“.

Der Naturschützer beruft sich vor allem auf Paragraf 19, Absatz 5 b des Bundesjagdgesetzes. Darin heißt es, dass „Vogelleim, Fallen, Angelha­ken, Netze, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen sowie geblendete oder ver­stümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Fe­derwild nicht verwendet werden dürfen“. Nach An­sicht der Behörden greift dieser Paragraf offenbar nicht. Die möglicherweise entscheidende Frage: Gel­ten Enten, denen der Kno­chen   der   Handschwinge entfernt wurde, als ver­stümmelt oder nicht? Auch Kreisjägermeister Jan-Wil­helm Hilbrands stellt nach Rücksprache mit dem Justiziar der Landesjäger­schaft Niedersachsen fest, dass „wohl kein jagdrecht­licher Verstoß vorliegt“. Unabhängig davon lehne er die Jagd mit Hilfe von lebenden Lockenten aber strikt ab, sagte er dem „Wecker“. Auch wenn die zehn Vögel offenbar gefüt­tert wurden, sei diese Vor­gehensweise aus Tier­schutzgründen – einge­sperrt und unbeaufsichtigt – nicht zu tolerieren. Der Rheiderländer versteht oh­nehin nicht, warum sich ein Jäger eine solche Mühe mache, lebende Enten ein­zusetzen, obwohl schon seit langer Zeit Kunststoff­enten verwendet werden. Als er von dem Vorfall er­fahren habe, stellt der Kreisjägermeister fest, ha­be er sofort Kontakt mit dem für das Gebiet zustän­digen Jagdpächter aufge­nommen, und angeordnet, dass der Käfig abzubauen sei und die Enten tier­schutzgerecht unterge­bracht werden müssten.

Links:

Bundesjagdgesetz §19, Absatz 5 b:
Verboten ist… b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche
Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder
Erlegen von Federwild zu verwenden…

* Tierschutzgesetz  § 6 (1):
1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von
Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder
Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.

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