Windenergie und Unterwasserlärm: Strafrechtliches zum Artenschutz in der AWZ

Kleiner Tümmler, Totfund an der Ems, Juni 2012

Meeressäuger, vor allem Kleine Tümmler (Schweinswale), leiden enorm unter hohen Unterwasser-Schalldruckpegeln. Bei Offshore-Rammarbeiten für Windkraftwerke werden leicht Schallpegel von über 190 dB erreicht, technisch machbar ist derzeit eine Schallreduzierung auf 160 dB, gemessen750 Meter von der Meeresbaustelle entfernt. Diese enorme Dauerbeschallung kann zu erheblichen Gehör- und Ortungsschäden bei Walen führen, bis zum Tode! Im Sommer 2012 wurden über 130 Kleine Tümmler an der Westküste Schleswig-Holsteins angetrieben, untersucht wurde keines der Tiere, obwohl das ASCOBANS-Abkommen („Wir schützen die Kleinwale und Delphine Europas“) dies eigentlich vorschreibt, Bundesmittel stehen dafür seit mehr als zwei Jahren nicht mehr zur Verfügung. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt? Gleichzeit wurden vor Borkum für den EWE-Windpark „Riffgatt“ monatelang Fundamente in den Meeresboden gerammt (Zitat EWE: “ Nach Fertigstellung im Sommer 2013 werden die insgesamt 30 Windkraftanlagen der 3,6 Megawatt-Klasse rund 120.000 Haushalte mit umweltfreundlichem Strom versorgen.“). Ein Zusammenhang zwischen den Rammarbeiten und den gehäuften Todesfällen kann daher derzeit nur vermutet werden.

Wer mit Vorsatz wild lebende Tiere erheblich stört, verletzt oder tötet, kann mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden (§ 69 in Verbindung mit § 71 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz). Der Wattenrat hatte im Oktober 2012 beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) um eine behördliche Rechtsauskunft über die rechtlichen Zuständigkeiten in der „Ausschließlichen Wirtschaftszone“ der Nordsee (AWZ) gebeten. Die Antwort liegt vor (siehe unten). Eigentlich wäre es nun Aufgabe der Naturschutzverbände wie BUND oder NABU, der Walschutzorganisationen, des WWF, Greenpeace oder andere größerer Naturschutzorganisationen, sich „nachhaltig“ gegen die Verlärmung der Meere und für den tatsächlichen Schutz der Meeressäuger einzusetzen. Aber es bleibt ruhig an der Artenschutzfront; die „Energiewende“ und der damit verbundene Stress für die Tiere macht auch die vorgeblichen „Anwälte der Natur“ taub für ihren Einsatz der Strafverfolgung bei Verstößen gegen das Naturschutzgesetz. Man kann den Eindruck gewinnen, dass diese „Naturschützer“ völlig distanz- und oppositionslos im besinnunglos-dumpfen Gleichschritt bei der politisch verordneten „Energiewende“ mitmarschieren und längst Teil der Desinfomationspropaganda geworden sind.

Links: http://www.wattenrat.de/tag/schweinswale/

[…] Soweit naturschutzrechtliche Ordnungswidrigkeiten nach § 69 BNatSchG im Bereich der deutschen AWZ oder des Festlandsockels begangen werden, ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) nach § 70 Nr. 1 Buchst. e BNatSchG die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Ein Bußgeldverfahren wird vorliegend nicht eingeleitet, da die erwähnten Totfunde von Schweinswalen keiner Person zugerechnet werden können und die Rammarbeiten für Offshore-Windparks einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Meeresumwelt vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach der Seeanlagenverordnung genehmigt wurden.

Die von Ihnen erwogene Anzeige einer Straftat kann gemäß § 158 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 143 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt sind. Dieser Gerichtsstand ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig: Grundsätzlich ist der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist oder in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat (§§ 7, 8 StPO). Die Küstenländer haben nur Seegebiete bis zur Grenze des Küstenmeers bestimmten Gerichtsbezirken zugeordnet. Ein Gerichtsstand nach Begehungsort scheidet somit für Taten in der AWZ oder auf Hoher See aus. Für Straftaten, die außerhalb des Geltungsbereichs der StPO, d.h. jenseits des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland, begangen wurden, gelten Sondervorschriften: Ist die Straftat auf einem Schiff begangen, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht (§ 10 StPO). Ist für eine Straftat, die im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand – wie z.B. im Fall der AWZ – nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg (§ 10a StPO). Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 ff. zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat (§ 12 Abs. 1 StPO). Fehlt es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht (§ 13a StPO). […]

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