Der von Landwirten, Jägern, Landräten und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (!), NLWKN, geforderte „Schnellschuss“ auf Wölfe bleibt verboten. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 12. April 2024 nach einer Beschwerde des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz gegen die vorhergehende gerichtliche Untersagung zur Ausnahmegenehmigung zum Töten von Einzelwölfen; das Urteil ist nicht anfechtbar:
OVG Lüneburg:
Beschwerden gegen die gerichtliche Untersagung des Vollzugs der Ausnahmegenehmigung zur zielgerichteten letalen Entnahme eines Wolfes erfolglos
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Beschlüssen vom 12. April 2024 (Az.: 4 ME 73/24, 4 ME 74/24 und 4 ME 75/24) die Beschwerden des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. April 2024 (Az.: 5 B 969/24) und 8. April 2024 (Az.: 5 B 975/24 und 5 B 976/24) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte vorläufigen Rechtsschutzanträgen verschiedener Vereine gegen die Ausnahmegenehmigung vom 26. März 2024 für die zielgerichtete letale Entnahme eines Wolfes aus der Natur in der Region Hannover (sog. Schnellabschussverfahren“) stattgegeben und damit den Vollzug der Abschussgenehmigung gestoppt […] mehr hier
Das Urteil im Wortlaut: Wolf_OVG_Lüneburg_04_2024
Vorausgegangen war ein Eilantrag u.a. der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V.:
VG Oldenburg erteilt erstem „Test“ zu Schnellabschüssen eine Absage
Unserem Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung vom 26. März 2024 im Raum Hannover wurde heute vom VG Oldenburg stattgegeben.
„Dies ist eine klare Absage gegen das von Minister Meyer angekündigte Testverfahren für Schnellabschüsse.“, sagt Nicole Kronauer von der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V.
„Zumutbare Alternativen“
Das Gericht befasste sich ausführlich auch mit dem Schutz von Rindern und Pferden, die ebenfalls durch Wolfsrisse gefährdet sein können und verweist auf notwendige „zumutbare Alternativen“ durch Herdenschutzmaßnahmen:
„Obwohl fast nur Kälber und Fohlen betroffen sind, kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass sich erwachsene Rinder und Pferde selbst vor Übergriffen schützen können und deshalb keines Herdenschutzes bedürfen (z.B. Mutterkühe, die zum Teil hornlos gezüchtet werden). Vor jeder Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolf zur Abwendung (drohender) ernster wirtschaftlicher Schäden bei Rindern und Pferden ist daher ebenso wie bei Schafen und Ziegen und anderen kleinen Weidetieren zu prüfen, ob die Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen (u.a. stromführende Zäune und/oder Herdenschutzhunde oder Änderungen im Herdenmanagement) eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG bzw. eine ´anderweitige zufriedenstellende Lösung´ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie sind. Welche Schutzmaßnahmen für große Huftiere zumutbar sind, bevor eine Entnahme im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung erfolgen kann, ist von der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei müssen insbesondere die sehr unterschiedlichen agrarstrukturellen und landschaftlichen Gegebenheiten in Deutschland, die Vielzahl an Nutztierrassen und ggf. deren jeweilige Wehrhaftigkeit gegenüber Wölfen sowie spezifische Haltungs- und Betriebskonzepte (u.a. Anzahl und Altersstruktur der Haus- und Nutztiere, Herdenmanagement, Größe der Weideflächen) Berücksichtigung finden.“
Nur: Die „zuständigen Naturschutzbehörden“ sind bei den Landkreisen angesiedelt und unterliegen der Weisungsbefugnis des jeweiligen Landrats, der wiederum von Kreistag und seinen Interessenvetretern aus auch aus der Landwirtschaft in deren Sinne beraten wird.
Einzelabschüsse nach wie vor möglich
Nach wie vor bleibt aber die Tötung eines Wolfes ohne DNA-Nachweis möglich, wenn dies innerhalb von drei Wochen nach dem Riss und in einem Radius von einem Kilometer um den Ort des Risses geschieht, so von der Umweltministerkonferenz im Dezember 2023 beschlossen. Siehe dazu auch das Bundesnaturschutzgesetz in §45 a .
Immer wieder wird von Insidern berichtet, dass die organisierte Jägerschaft (die sich „Naturschützer“ nennt!) das Handeln in die eigenen Hände nimmt und Wölfe illegal abschießt: „schießen, schaufeln, schweigen“.