Naturschutz-Abrissbirne Baugesetzbuch: Bundestag beschließt „Upgrade“ zum „BauTurbo“ – Naturschutz „hat fertig“

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Erst der „Bau-Turbo“, aufgenommen in den § 246e des Baugesetzbuches im Oktober 2025, folgt nun das „Upgrade“, das das Bauen im Außenbereich noch weiter erleichtern soll, unter der weiteren Beschneidung des Naturschutzrechtes. Das „Upgrade“ wurde heute, am 27. Mai 2026, im Bundestag beschlossen. Dagegen stimmten die AFD, B90/Die Grünen und die Linkspartei. Das politische Zauberwort heißt wieder einmal „überragendes öffentliches Interesse“, mit dem man schon unter der rot-grünen Ampel-Regierung den Turbo für den weiteren Ausbau u.a. der Windenergie auch in Schutzgebieten gezündet hatte. Fachlicher Naturschutz „hat fertig“ in Deutschland.

Was jahrzehntelang von kleinen und großen Verbänden oder Einzelpersonen erkämpft wurde, gilt nicht mehr, der politischen Klasse ist der Flächenerschutz mit dem damit verbundenen Erhalt oder der Verbesserung der Biodiversität mehrheitlich ein Fremdwort geworden. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen hatte schon im April 2026 Schlimmes befürchet:

Von der WebSeite der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e.V. (EGE):

Kräfteverschiebung zugunsten des Wohnungsbaus

29. April 2026

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vorgelegt. Dem Entwurf zufolge sollen künftig in bestimmten Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt Bebauungspläne zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs im überragenden öffentlichen Interesse liegen und als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Abwägungen eingebracht werden. Das soll auch für die im Bebauungsplan festgesetzten, die Wohnbebauung ergänzenden Nutzungen gelten, insbesondere wenn sie kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken oder der verbrauchernahen Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen.

Demzufolge würde im Konfliktfall zwischen Städtebau und Naturschutz der Naturschutz stets unterliegen. Zudem soll die Wohnbebauung generell auch außerhalb angespannter Wohnungsmärkte privilegiert werden, indem der Wohnungsbau in den Rang zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art aufsteigt.

Die angestrebte Neuregelung würde die Kräfteverhältnisse zwischen Naturschutz und Wohnungsbau nach dem Muster, welches die abgewählte Ampelregierung zugunsten der Windenergiewirtschaft durchgesetzt hat, verschieben. Die damalige Regierung hatte die Dose der Pandora geöffnet, in welche nun die christlich-soziale Bundesregierung zugunsten ihrer Ziele greift.

Die Auswirkungen auf Natur und Landschaft dürfen sowohl dem Umfang der Flächeninanspruchnahme als auch der Schwere der Auswirkungen nach beträchtlich sein. Immerhin fehlen in Deutschland schon heute 1,4 Millionen Wohnungen. Setzt sich die geplante Neuregelung durch, werden Naturschutz und Landschaftspflege im Konfliktfall regelmäßig unterliegen. Sicher sind dann vor Bebauung weder Schutzgebiete noch die Vorkommen besonders oder streng geschützter Pflanzen- und Tierarten.

Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen befürchtet beispielsweise die Durchsetzung von Baugebieten in der Peripherie der Ortschaften, die seit jeher als Bauerwartungsland im Fokus kommunaler Interessen steht. Diese Interessen konnten bisher bisweilen an naturschutzrechtlichen Hürden scheitern. So war es in den letzten Jahren insbesondere in der Niederrheinischen Bucht häufiger gelungen, Steinkauzlebensräume vor der Bebauung zu bewahren. Überdies sieht der Referentenentwurf die Erhöhung der Schwellenwerte für Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13 a des Baugesetzbuches vor. In diesen Verfahren entfällt die Anwendung der Eingriffsregelung und somit auch der Ausgleich der Eingriffsfolgen. Der bereits legalisierte Verzicht auf einen Schadensausgleich soll insofern noch ausgeweitet werden.

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