Die europäische Agrarpolitik stellt Dauergrünland unter ihren besonderen Schutz, zumindest auf dem Papier. Die EU-Vorgaben untersagen bzw. stellen weitere Grünlandumbrüche unter Genehmigungsvorbehalt, wenn der Rückgang der Dauergrünlandflächen auf Mitgliedsländerebene 5 % gegenüber dem Referenzjahr 2003 übersteigt. 2009 überstieg der Grünlandumbruch in Niedersachsen die vorgegebene 5 %-Grenze. In der Folge erließ die niedersächsische Landesregierung die Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland. Diese Verordnung verhinderte allerdings nicht den weiteren Verlust von artenreichem Dauergrünland: Seit 2010 wurden in Niedersachsen weitere 5.500 Hektar (55 Quadratkilometer!) Grünland in Ackerland umgebrochen, der vorgeschriebene Flächenausgleich erfolgte nicht immer in der vorgeschriebenen gleichen Qualität. Die Verordnung verlangt von den Landwirtschaftskammern die Prüfung der Anträge auch nach den Maßstäben der gesetzlich vorgeschriebenen Eingriffsregelung und des Artenschutzrechts. Nur diese Rechtsvorschriften können die ausreichende Qualität des Dauergrünlands sicherstellen (Wertigkeitsstufen I-V, I=schlechteste Qualität).
Tempus fugit
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