
Hopperbagger auf der Außenems, Foto (C): Eilert Voß
Nachtrag 22. Sept. 2016: Nun also doch: Aus „überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses“ (§ 67 Bundesnaturschutzgesetz), „nach umfangreicher fachlichen und rechtlichen Prüfung unter verschiedenen Auflagen ist zugestimmt worden“, so der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Jetzt dürfen im Meeresschutzgebiet (!) „Borkum Riff“ maximal 2,3 Millionen Kubikmeter Sand und Schlick verklappt werden. Und für vier Jahre dürfen zur Unterhaltung weiterhin jährlich bis zu 640 000 Kubikmeter Baggergut in eine vorhandene Verklappungsstelle eingebracht werden. „Borkum Riff“, ca. 10 km nordwestlich vor der Insel Borkum, ist Teil des EU-Vogelschutzgebietes V01, zu dem auch der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer gehört. Gibt es in den Niederlanden keine Klappstellen, ist es nur eine Kostenfrage der günstigen ortsnahen Entsorgung oder war es der unklare Grenzverlauf zwischen den Niederlanden und Deutschland? Die Frage ist zudem, ob das Baggergut aus dem Schifffahrtsweg der Ems belastet ist und wie die Auswirkungen auf das Sediment im Schutzgebiet sein werden. Warum wird das Baggergut nicht zumindest teilweise an Land deponiert, um als Rohstoff für etwaige Deicherhöhungen zu dienen? Naturschutz in Niedersachsen, business as usual!
—
Das 10.000 Hektar große Meeresnaturschutzgebiet „Borkum Riff“ nordwestlich von Borkum ist Teil des EU-Vogelschutzgebietes V01 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ und damit Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Was dieser Schutzstatus in Wirklichkeit Wert ist, zeigen die Niederlande. Sie beabsichtigen Baggergut aus der Vertiefung der Außenems in diesem Schutzgebiet zu verklappen und haben einen entsprechenden Antrag beim Niedersächsischem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zur Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Borkum Riff“ gestellt. Die Verklappung würde Auswirkungen auf das Meeressediment und deren Bewohner in diesem Schutzgebiet haben. Naturschutz also wieder einmal nur auf dem Papier? Genehmigungsvoraussetzung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz ist das „überwiegende öffentlichen Interesse“, wenn die Versagung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und wenn die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Das überwiegende öffentliche Interesse ist in einem EU-Vogelschutzgebiet aber der Naturschutz, nicht die Baggergutentsorgung. Nördlich des Schutzgebietes wurde 2015 der riesige Offshore-Windpark „Borkum-Riffgrund“ mit 78 Anlagen in Betrieb genommen. Verfügen die Niederlande zudem nicht über ausreichend eigene Verklappungsgebiete vor ihrer Küste außerhalb von Schutzgebieten? Weiterlesen →