Rückbau von Windkraftanlagen: Wer entsorgt die Fundamente?

Stedesdorf, LK Wittmund/NDS: Fundament einer Enercon E-101, 2012

Stedesdorf, LK Wittmund/NDS: unfertiges Fundament einer Enercon E-101, 2012 – Eisengeflecht, das mit Beton ausgegossen wird, Foto (C): Manfred Knake

Betreiber von Windkraftanlagen verlieren nach spätestens 20 Jahren ihren Förderanspruch aus dem Erneuerbaren Energien Gesetz, Altanlagen sind dann abgängig und werden entsorgt oder ins Ausland verkauft. Um weiterhin von dem EEG-Geschäfts- und Subventionsmodell profitieren zu können, beantragen die Betreiber neue Anlagen mit wesentlich mehr Leistung auf alten oder neuen Standorten , deutlich mehr Auswirkungen auf die Natur- und Landschaft, mehr Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwohner, aber dafür auch mit wesentlich höheren Renditen. Das nennt sich „Repowering“, aber nicht selten wird nicht leistungsbezogen repowert, also mehrere leistungsschwache Anlagen gegen eine leistungsstarke ersetzt, sondern aus Profitgründen 1:1.
Im Windpark Utgast/Gemeinde Holtgast/NDS wurden bereits vor fünf Jahren AN-Bonus-Altanlagen abgebaut und gegen neue Enercon-Anlagen ersetzt, die Fundamente der Altanlagen wurden jedoch nur bis unterhalb von ca. 1 m unter der Erdoberfläche entfernt. Auch für einige abgebaute Altanlagen des Typs Tacke TW-600 (Nennleistung 600k kW) , die mit weitaus leistungsstärkeren Enercon-70-Anlagen (Nennleistung 3,5 MW) ersetzt wurden, verblieben die Altfundamente, nur oberflächlich abgekratzt, im Boden.

§ 35 des Baugesetzbuches führt in Absatz 5 aus:
Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.

Von einem nur teilweisen Rückbau steht nichts im Gesetz! Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Hessen präzisiert dies:

Aktenzeichen 3 UZ 2619/03 VGH Hessen vom 12.01.2005
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, Entscheidungsdatum: 12.01.2005
Zitat: „Leitsatz: […] Um die Beeinträchtigungen beim Landschaftsbild und im Funktionszusammenhang beim Schutzgut Boden rückgängig zu machen, ist nicht nur der Abbau des oberirdischen Teils der Windkraftanlage geboten, sondern auch die Entfernung des Betonfundaments. Für diese Arbeiten ist der verlangte Betrag bei überschlägiger Schätzung nicht übersetzt. Immerhin sind über den bloßen Abbau der Anlage hinaus kostenträchtig ins Gewicht fallende Gesichtspunkte wie Sicherheitsfragen, Transport und Abfallgebühren für nicht wiederverwertbare Materialien in den Blick zu nehmen. […]“

Stedesdorf/LK Wittmund/NDS: Fundamentplatte für ein Enercon E-101, 2012

Stedesdorf/LK Wittmund/NDS: Fundamentplatte für eine Enercon E-101, 2012. Auf dieser Platte wird das Eisengeflecht, das mit Beton ausgegossen wird, errichtet. Foto (C): Manfred Knake

Daraus ist unschwer zu entnehmen, dass auch Windkraftanlagen komplett zurückzubauen sind, einschließlich der Fundamente. Die im Landkreis Wittmund geübte Praxis ist daher mit den rechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, also rechtswidrig. In anderen Landkreisen wird ähnlich verfahren.
Ein Mitarbeiter der Wittmunder Kreisverwaltung begründete den nicht vollständigen Rückbau mit der finanziellen „Verhältnismäßigkeit“, die bei der Entsorgung der alten Betonfundamente für den Betreiber zu beachten sei. Diese Argumentation eines Behördenmitarbeiters (!) auf eine Wattenrat-Anfrage ist nicht nachvollziehbar, da es dafür keine belastbaren Begründungen gibt und nur das Baugesetzbuch und die geltende Rechtsprechung ausschlaggebend sein können, aber keine freischwebende, betreiberbegünstigenden Interpretationen einer Verwaltung. Als Verursacher der Bodenversiegelung kann von Betreibern, die jahrelang zu Lasten der Allgemeinheit beträchtliche Subventionen bei der Stromerzeugung eingestrichen haben, durchaus erwartet werden, dass rechtsprechungskonform auch nach dem Verursacherprinzip die Altlasten entsorgt werden, zumal auch Rückstellungen dafür vorgesehen sind.

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Fundament der nach einem Gerichtsurteil versetzten „Zeiger-Mühle“ in Oldendorf/Bensersiel, LK Wittmund. Im Hintergrund die versetzte Anlage, Foto (C): Manfred Knake

Als „Denkmal“ der verfehlten Entsorgungspolitik im Landkreis Wittmund bietet sich das vollständige alte Fundament der sog. „Zeiger-Mühle“ an, welches seit nunmehr 1998 nach einer rechtswidrigen und dem Ehepaar Zeiger angefochtenen Baugenehmigung durch den Landkreis und einer nachfolgenden richterlichen Entscheidung zur Umsetzung der Anlage immer noch weithin sichtbar in Oldendorf/Bensersiel vor sich hinrottet.
Allein im Landkreis Wittmund stehen (oder sind genehmigt) mehr als 250 Windkraftanlagen -Tendenz weiter steigend -, die in wenigen Jahren schrottreif sein werden. Oberflächlich sind die Anlagen leicht zu entfernen, die abertausend Tonnen Stahlbetonschrott werden noch lange Zeit im Boden unsichtbar gegen alle rechtlichen Vorgaben im Boden vor sich hinrotten, bis sich ein Kläger findet. Die Grundstückseigentümer, die bis dahin lukrativ für mehrere zehntausend Euro Pacht im Jahr an Windkraftbetreiber verpachtet und verdient haben, werden letztendlich die Verantwortlichen für den aufwändigen Rückbau sein. Ob die geforderten finanziellen Rückstellungen in der Baugenehmigung, die aber erst seit ein paar Jahren verpflichtend sind, die gesamten Rückbaukosten einschließlich des Fundaments abdecken werden, ist fraglich…

Windpark Westerholt/LK Wittmund/NDS: Fundament einer Enercon E-66. Der größte Teil des Stahlbetons liegt unter der Erde. Foto (C): Manfred Knake

Windpark Westerholt/LK Wittmund/NDS: Fundament einer Enercon E-66. Der größte Teil des Stahlbetons liegt unter der Erde, Foto (C): Manfred Knake

Nachsatz: Welch ein Zufall, heute, am 03. Februar 2015, veröffentlich Spiegel-Online ebenfalls einen Beitrag zum Rückbau von Altanlagen:

Ausgediente Windräder: Sprengen und verbrennen

Die Zahlen sind beeindruckend: Mehr als 24.000 Windräder stehen in Deutschland. Sie decken etwa zehn Prozent des bundesweiten Stromverbrauchs. Doch parallel zum anhaltenden Ausbau endet die Laufzeit betagter Anlagen. Sie müssen nach 20 Jahren Betriebszeit zwingend rückgebaut werden, so sehen es in der Regel die Baugenehmigungen vor. Allein zwischen Januar und Juni 2014 wurden 102 Windräder stillgelegt. Sie machten Platz für leistungsfähigere Nachfolger. Tendenz steigend […]

Aber auch hier wieder eine journalistische Desinformation: Windkraftanlagen „decken“ keinesweg „zehn Prozent des bundesweiten Stromverbrauchs“, wie der Spiegelautor schreibt. Windkraftanlagen trugen 2013 nach einer dpa-Quelle mit 8,5 Prozent zur Stromerzeugung bei, nicht zur Stromversorgung! Der Strom wird oft windabhängig dann erzeugt, wenn er nicht benötigt wird und dann an der Börse verschenkt; diese nutzlosen Strommengen belasten die Netze.

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