Nun stinken sie wieder, die Felder in Ostfriesland. Trotz klaren Frostwetters und gefrorener Böden waren vor ein paar Tagen viele Landwirte mit ihren Güllefahrzeugen unterwegs, um verbotswidrig ihren gequirlten Flüssigmist hektarweise in der Landschaft zu versprühen.
Da in diesem unserem Lande viel und eigentlich auch gut geregelt ist, sollte man annehmen, dass sich die Bauern an die Regeln halten. Weit gefehlt. Ein Verstoß gegen die Düngeverordnung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, der Verstoß ist aber inzwischen die Regel, Papier ist eben geduldig.Die „gute fachliche Praxis“ sieht eigentlich vor, dass laut Düngeverordnung Ackerland vom 1. November bis zum 15. Januar und Grünland vom 15. November bis zum 31 Januar UND bei gefrorenem Boden oder Schneebedeckung ab 5 cm nicht begüllt werden darf. Der Boden oder die Pflanzen können den Flüssigmist nicht aufnehmen. Wenn nun Regen auf den gefrorenen Boden mit der Gülleschicht fallen sollte, kann die Gülle leicht in Oberflächengewässer abgeschwemmt werden, das führt zu erheblichen Gewässerbelastungen mit Fischsterben. Dann wird aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat. Das hindert viele Bauern nicht daran, ihre übervollen Gülletanks gerade bei gefrorenem Boden auszubringen, weil gerade dann der harte Boden mit den schweren Fahrzeugen gut befahrbar ist.